| Geologie und Boden: Hydrogeologie |
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Wasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Das Wohl der Allgemeinheit verlangt, Grund- und Quellwasser vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen im Interesse der Volksgesundheit zu schützen. Sie lassen sich nur mit einem unverhältnismäßig hohen technischen Aufwand aus dem gewonnenen Wasser beseitigen oder unschädlich machen, vor allem bei unvorhergesehenen oder kurzfristig eintretenden Änderungen der Wasserbeschaffenheit, z.B. durch Unfälle. Im Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage sind Kontaminationsquellen von vornherein auszuschließen, was durch die in der Festsetzungsverordnung aufgeführten Auflagen und Verbote für das jeweilige Schutzgebiet gewährleistet wird. Die vielerorts steigenden Nitratwerte und das Vorfinden von Pflanzenschutzmitteln oder deren Abbauprodukten (Metabolite) im Trinkwasser zeigen, wie wichtig solche Verordnungen und deren Überwachung sind.
Ein Trinkwasserschutzgebiet wird auf Antrag des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung vom Regierungspräsidium durch Rechtsverordnung überall dort festgesetzt, wo es für das Wohl der Allgemeinheit notwendig ist oder für sinnvoll erachtet wird. Der Verfahrensgang ist durch Verwaltungsvorschriften geregelt, in denen eine listenhafte Aufführung von Gefahrenherden in den einzelnen Schutzzonen und der Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in den Wasserschutzgebieten enthalten ist. Die Verwaltungsvorschriften wurden wegen der gesetzlich herausgehobenen Bedeutung des vorbeugenden Gewässerschutzes und der daraus resultierenden Verbotsempfehlungen überarbeitet, insbesondere im Hinblick auf die Bewirtschaftung von landwirtschaftlich, gartenbaulich und weinbaulich genutzten Flächen. Soweit es aus fachlicher Sicht erforderlich ist, werden ältere Schutzgebietsverordnungen unter Beachtung der neuen Verwaltungsvorschriften aktualisiert.
Wasserschutzgebiete werden in verschiedene Zonen eingeteilt, die in ihrem Schutzgrad gestaffelt sind, d.h. vom Gewinnungsbereich eines Brunnens oder einer Quelle bis zur Grenze des gesamten Einzugsgebietes. Römische Zahlen kennzeichnen die verschiedenen qualitativen Schutzzonen, die wie folgt beschrieben sind:
Fassungsbereich (Zone I): Die Zone I dient dem Schutz der unmittelbaren Umgebung der Gewinnungsanlage vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen. Sie ist in der Regel vom Wasserversorgungsunternehmen zu erwerben und zu schützen.
Engere Schutzzone (Zone II): Die Zone II dient dem Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Gewinnungsanlage besonders gefährdend sind. Die engere Schutzzone wird durch die so genannte 50-Tage-Linie begrenzt, d.h. einer Grenze, von der aus ein Keim, der in den Untergrund und das Grundwasser gelangt, mindestens 50 Tage Fließzeit bis zur Fassung benötigt. In günstigen hydrogeologischen Fällen kann die engere Schutzzone entfallen.
Weitere Schutzzone (Zone III): Die Zone III dient dem Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen Verunreinigungen. Sie soll das Einzugsgebiet der Gewinnungsanlage schützen, das bei Quellen in der Regel aus den ihnen tributären Niederschlagsgebieten besteht, bei Brunnen aus Brunnenparametern oder dem Verhältnis der Förderleistung zur Grundwasserneubildung im spezifischen Gebiet zu errechnen ist. Die weitere Schutzzone wird bei unterirdischen Wasservorkommen mit größerem Einzugsgebiet (Reichweite vom Brunnen >2 km) nochmals unterteilt (IIIA und IIIB bei Trinkwasser- bzw. III, III/1, III/2 und IV bei Heilquellenschutzgebieten).
Die geplanten und festgesetzten Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete werden mit Lage und Größe der Schutzzonen nach Eintrag in das topographische Kartenwerk der TK25 in einem geographischen Fachinformationssystem als digitale Geodatabase vorgehalten (siehe auch Karte). Dem unterschiedlichen Verfahrensstand von der Beantragung bis zur Festsetzung wird dabei Rechnung getragen.
Wichtig für Planungsmaßnahmen ist die Kenntnis über Lage und Größe der Wasserschutzgebiete und deren Zonen, weil in ihnen die schon beschriebenen Nutzungseinschränkungen und Auflagen gelten. Davon ist auch die land- und forstwirtschaftliche Nutzung betroffen. Einschränkungen in Wasserschutzgebieten können jedoch Entschädigungs- und Ausgleichspflichten begründen.
Neben dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium der Wasserschutzgebietsverordnungen stellt die Bildung von freiwilligen privatrechtlichen Kooperationen (Kooperationsvertrag) zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten (Kooperationspartner) einen sinnvollen und anzustrebenden Lösungsansatz zur Realisierung einer grundwasserschonenden Landbewirtschaftung dar. In Trinkwasserschutzgebieten mit erhöhten Nitratgehalten im Grund- und Rohwasser gilt dies um so mehr, sofern die Kooperation in Verbindung mit einer intensiven, auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmten grundwasserschutzorientierten Beratung der Landwirte abgesichert wird.
Der digitale Datenbestand ermöglicht die Verschneidung der Schutzgebietsflächen mit politischen Einheiten (Stadt, Gemeinde, Landkreis, Regierungsbezirk) sowie mit anderen Daten wie z.B. mit unterschiedlicher Nitratauswaschungsgefährdung, hydrogeologischen Besonderheiten (z. B. Karstgebiete), land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, Überschwemmungsflächen und/oder Altablagerungen/Altstandorten wegen der von ihnen möglicherweise ausgehenden Gefährdungen für das anstehende Grundwasser. Außerdem ermöglicht der digitale Datenbestand die Erstellung eines der Öffentlichkeit zugänglichen Fachinformationssystems (GruSchuH), in dem auch die Zuordnung der Gewinnungsanlagen zu ihren Schutzzonen ersichtlich ist.
Tabelle 1 zeigt die Anzahl aller Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete
in den kommunalen Gebietskörperschaften. Hierbei ist allerdings zu beachten,
dass für die Zuordnung einer Wassergewinnungsanlage zu einer Kommune
der Standort der Anlage maßgebend ist; politische Grenzen finden daher
keine Berücksichtigung.
Die Datenbank der Trinkwasserschutzgebiete (TWS) bzw. Heilquellenschutzgebiete
(HQS) weist insgesamt 1661 festgesetzte (1638 WSG + 23 HQS) und 286 im Verfahren
befindliche (279 WSG + 7 HQS) Schutzgebiete auf. Bei den im Verfahren befindlichen
Wasserschutzgebieten wurden auch Änderungs- bzw. Neufestsetzungsverfahren
berücksichtigt.
|
Kreisfreie Stadt/ |
Trinkwasserschutzgebiete |
Heilquellenschutzgebiete |
Summe |
||||
|
festgesetzt |
im Verfahren |
Summe |
festgesetzt |
im Verfahren |
Summe |
TWS und HQS |
|
|
Darmstadt, Stadt |
2 |
0 |
2 |
0 |
0 |
0 |
2 |
|
Frankfurt am Main, Stadt |
4 |
1 |
5 |
0 |
0 |
0 |
5 |
|
Offenbach am Main, Stadt |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Wiesbaden, Stadt |
5 |
2 |
7 |
0 |
1 |
1 |
8 |
|
Bergstraße |
112 |
27 |
139 |
0 |
0 |
0 |
139 |
|
Darmstadt-Dieburg |
79 |
46 |
125 |
0 |
0 |
0 |
125 |
|
Groß-Gerau |
7 |
1 |
8 |
0 |
0 |
0 |
8 |
|
Hochtaunus-Kreis |
42 |
28 |
70 |
2 |
0 |
2 |
72 |
|
Main-Kinzig-Kreis |
107 |
18 |
125 |
2 |
2 |
4 |
129 |
|
Main-Taunus-Kreis |
23 |
9 |
32 |
1 |
0 |
1 |
33 |
|
Odenwaldkreis |
11 |
7 |
18 |
0 |
1 |
1 |
19 |
|
Offenbach am Main, Stadt |
11 |
2 |
13 |
0 |
0 |
0 |
13 |
|
Rheingau-Taunus-Kreis |
122 |
44 |
166 |
2 |
0 |
2 |
168 |
|
Wetteraukreis |
56 |
8 |
64 |
4 |
0 |
4 |
68 |
|
Regierungsbezirk Darmstadt |
581 |
193 |
774 |
11 |
4 |
15 |
789 |
|
Gießen |
57 |
3 |
60 |
0 |
0 |
0 |
60 |
|
Lahn-Dill-Kreis |
133 |
3 |
136 |
1 |
1 |
2 |
138 |
|
Limburg-Weilburg-Kreis |
117 |
4 |
121 |
0 |
0 |
0 |
121 |
|
Marburg-Biedenkopf-Kreis |
75 |
3 |
78 |
0 |
0 |
0 |
78 |
|
Vogelsbergkreis |
115 |
7 |
122 |
1 |
0 |
1 |
123 |
|
Regierungsbezirk Gießen |
497 |
20 |
517 |
2 |
1 |
3 |
520 |
|
Kassel, Stadt |
2 |
4 |
6 |
1 |
0 |
1 |
7 |
|
Fulda-Kreis |
136 |
12 |
148 |
1 |
0 |
1 |
149 |
|
Hersfeld-Rotenburg-Kreis |
74 |
14 |
88 |
1 |
1 |
2 |
90 |
|
Kassel, Kreis |
88 |
8 |
96 |
2 |
0 |
2 |
98 |
|
Schwalm-Eder-Kreis |
84 |
8 |
92 |
1 |
0 |
1 |
93 |
|
Waldeck-Frankberg-Kreis |
94 |
5 |
99 |
3 |
1 |
4 |
103 |
|
Werra-Meißner-Kreis |
82 |
15 |
97 |
1 |
0 |
1 |
98 |
|
Regierungsbezirk Kassel |
560 |
66 |
626 |
10 |
2 |
12 |
638 |
|
Land Hessen |
1638 |
279 |
1917 |
23 |
7 |
30 |
1947 |
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